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Bundesimmissionsschutzverordnung – Kaminöfen bis Baujahr 1984 müssen Ende 2017 Grenzwerte einhalten

Bundesimmissionsschutzverordnung – Kaminöfen bis Baujahr 1984 müssen Ende 2017 Grenzwerte einhalten

Bundesimmissionsschutzverordnung

Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV): Ein Begriff, der so manchem Holzofenbesitzer noch die Röte ins Gesicht treiben dürfte – und das nicht wegen der behaglichen Wärme. Noch ein Jahr – bis zum 31. Dezember 2017 – läuft die nächste Frist. Dann müssen ältere Öfen nachgerüstet sein. Sonst ist der Ofen aus. Endgültig.

Er hat die Bundesimmissionsschutzverordnung nicht gemacht. Und trotzdem ist er für viele der Überbringer der Hiobsbotschaft: Bezirkskaminkehrermeister Christian Lory aus Peiting. Es geht um den Feinstaub, den holzbefeuerte Kaminöfen in die Luft blasen. Und um die Verordnung, die der Gesetzgeber dazu erlassen hat. Wer seinen Kaminofen mit Baujahr 1984 nicht bis zu Datum 31.12.2017 feinstaubfreundlich umrüsten lässt, dem droht im schlimmsten Fall die Stilllegung der Anlage. …

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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

1.
Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
2.
Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann

1.
durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
2.
durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger

geführt werden.

(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der
Nachrüstung oder
Außerbetriebnahme
bis einschließlich
31. Dezember 1974
oder Datum nicht mehr feststellbar
31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis
31. Dezember 1984
31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis
31. Dezember 1994
31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis
einschließlich
21. März 2010
31. Dezember 2024

zum Gesetz

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Comments

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